Widerrufsrecht

Widerrufsrecht für Gewerbetreibende

Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB Lieferungen von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt oder in Gebrauch genommen wurden, sowie Waren und Lizenzen, die nach Kundenspezifikationen gefertigt wurden (z.B. Lizenzschlüssel).

Es gibt kein generelles gesetzliches Widerrufsrecht. Der Gesetzgeber hat aber für gewisse speziell geregelte Bereiche ausnahmsweise ein Widerrufsrecht eröffnet, z.B. bei Haustürgeschäften. Ein anderer Bereich ist der Bereich der Fernabsatzverträge nach § 312 b BGB, also z.B. Verträge die über Internet o.ä. abgeschlossen werden. In § 312 b Abs. 1 S. 1 BGB heißt es:

„1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt."

Das Widerrufsrecht besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nur für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen und nicht zwischen Gewerbetreibenden und Unternehmen.

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